Hier ist das Überschuldungsstatistikgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/7418)
AnzeigeA. Ziel
Die Überschuldungsstatistik hat die Funktion, umfassende Informationen über den von einer finanziellen Notsituation betroffenen Personenkreis zur Verfügung zu stellen. Zuverlässige und vergleichbare Daten sind eine unverzichtbare Grundlage für die Sozialberichterstattung sowie die Armuts- und Reichtumsberichterstattung und für die Planung und Entwicklung zielgerichteter Maßnahmen und Initiativen des Bundes und der Länder. Die aus der Statistik gewonnenen Erkenntnisse können dazu beitragen, Vorschläge zur Verhinderung und Überwindung von Überschuldung zu entwickeln.
Die Überschuldungsstatistik wird seit dem Berichtsjahr 2006 auf Basis der Ausnahmeregelung nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes durchgeführt. Das Statistische Bundesamt erhebt die Daten bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen; die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig. § 7 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes erlaubt eine Fortführung der Überschuldungsstatistik nur bis zum Berichtsjahr 2010. Ziel ist es, auch für die Zukunft eine aussagekräftige Überschuldungsstatistik zu sichern.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf soll die rechtliche Grundlage für eine dauerhafte Fortführung der Überschuldungsstatistik geschaffen werden. Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen können freiwillig teilnehmen. Die dauerhafte Fortführung der Überschuldungsstatistik als Bundesstatistik ermöglicht eine grundlegende Verbesserung der Aussagekraft der Statistik durch eine zunehmende Beteiligung der Beratungsstellen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/7418 | 21.10.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/7698 | 10.11.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend |