Zurück zur Hauptseite

Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes

Vom 6.12.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 63 vom 12.12.2011.

Hier ist das Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6611)

A. Ziel

Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) hat die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2011, S. 1) abgelöst. Die geänderte Verordnung ist in all ihren Teilen verbindlich und am 11. Januar 2010 in Kraft getreten. Wie die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 761/2001 enthält auch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bezüglich der Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, der Aufsicht über deren Tätigkeit und der Eintragung der geprüften Organisationen in das Register nicht ausschließlich unmittelbar ausführungsfähiges Recht und bedarf insoweit der Ausfüllung durch Regelungen in den Mitgliedstaaten. Das Umweltauditgesetz ist daher an die Vorgaben der neuen Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anzupassen.

Die neue EG-Verordnung räumt den Mitgliedstaaten nunmehr außerdem die Option ein, auch Organisationen, die ihren Sitz in Ländern außerhalb der Europäischen Union haben, zu registrieren (sogenanntes weltweites EMAS).

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Regelungsaufträge der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in innerstaatliches Recht umgesetzt. Dies betrifft zunächst eine teilweise geänderte Terminologie in der EG-Verordnung. Der Begriff "Gültigkeitserklärung" im deutschen Recht ist durch den Begriff "Validierung" zu ersetzen, der Begriff der "Eintragung" wird durch den Begriff "Registrierung" ersetzt. Darüber hinaus muss die Möglichkeit der Registrierung von Teilstandorten abgeschafft werden.

Zusätzlicher Änderungsbedarf ergibt sich aus der den Mitgliedstaaten eingeräumten Option, auch Organisationen, die ihren Sitz in Ländern außerhalb der Europäischen Union haben, zu registrieren. Von dieser Option soll Gebrauch gemacht werden. Die weltweite Öffnung des europäischen Umweltmanagementsystems oder des sogenannten EG-Öko-Audits entspricht einem Bedarf, der von interessierten Wirtschafts- und Regierungskreisen außerhalb der Euro-

päischen Union artikuliert worden ist und eröffnet deutschen Umweltgutachtern ein weiteres Betätigungsfeld. Notwendig werden Ergänzungen der Umweltgutachterzulassung, die auf Drittstaaten zu erstrecken ist, und Ergänzungen im Registrierungsverfahren. Letzteres soll im Wege einer Verordnung geregelt werden. Das Änderungsgesetz zum Umweltauditgesetz stellt die entsprechende Ermächtigungsgrundlage bereit.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/6611 15.07.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/7490 26.10.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze