Hier ist das Viertes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1672)
AnzeigeA. Ziel
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung findet sich für die gesetzliche Rentenversicherung in den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch keine Rechtsgrundlage für die Vereinigung von Rentenversicherungsträgern. Diese Regelungslücke soll bundesgesetzlich geschlossen werden.
B. Lösung
Ergänzung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch um Regelungen zur Vereinigung von Landesversicherungsanstalten. Der Gesetzentwurf schafft die gesetzliche Grundlage für die Vereinigung von Landesversicherungsanstalten mit einem Zuständigkeitsbereich von bis zu drei Ländern. Die Vereinigung soll zum einen durch Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane der fusionswilligen Landesversicherungsanstalten möglich sein. Zum anderen wird für die Länder eine Verordnungsermächtigung geschaffen, Landesversicherungsanstalten durch Rechtsverordnung zu vereinigen. Dabei wird den Interessen der Länder insbesondere an der Erhaltung der Arbeitsplätze in den Regionen dadurch Rechnung getragen, dass hinsichtlich der prozentualen Aufteilung des Stellenvolumens bei und nach der Fusion eine Genehmigung durch die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der beteiligten Länder vorgesehen wird.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1672 | 9.10.2003 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
15/2176 | 10.12.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung |
15/2555 | 19.2.2004 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
15/2607 | 3.3.2004 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):