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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/13157)
AnzeigeA. Ziel
Mit Beschluss vom 27. Mai 2008 (1 BvL 10/05) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes (TSG) nicht mit Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit zur personenstandsrechtlichen Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird. Das Bundesverfassungsgericht hat § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes für nicht anwendbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, den verfassungswidrigen Zustand bis zum 1. August 2009 zu beseitigen.
B. Lösung
Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts soll durch Streichung des Erfordernisses der Ehelosigkeit als Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes (TSG) Rechnung getragen werden. Dem verheirateten Transsexuellen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, eine bestehende Ehe fortzuführen. Rechte und Pflichten der Ehepartner bleiben durch die Geschlechtsänderung eines Partners unverändert und bestimmen sich auch nach Rechtskraft der Entscheidung nach den Vorschriften über die Ehe. Die Entscheidung über weitere Änderungen im Transsexuellenrecht bleibt der nächsten Legislaturperiode vorbehalten.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/13157 | 26.05.2009 | Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD |
16/13410 | 17.06.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):