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Öko-Landbaugesetz

(Langtitel: Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus)

Vom 10.7.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 47 vom 15.7.2002.

Hier ist das Öko-Landbaugesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8768)

A. Ziel

Auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus hat die Europäische Gemeinschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) ­ EG-Öko-Verordnung ­ sowie mit den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten gemeinschaftsweite Vorschriften über die Erzeugung, die Vermarktung einschließlich der Kennzeichnung, die Einfuhr und die Kontrolle dieser Erzeugnisse erlassen.

Die Entscheidung darüber, ob das dort vorgeschriebene regelmäßige Kontrollverfahren, dem sich die Betriebe des ökologischen Landbaus zu unterwerfen haben, von den zuständigen Behörden oder von zugelassenen privaten Kontrollstellen durchgeführt wird, ist den Mitgliedstaaten überlassen und bedarf einer gesetzlichen Regelung. Da in Deutschland wesentliche Teile der Kontrollen von Privaten durchgeführt werden sollen, müssen im gleichen Zuge deren Aufgaben und Pflichten gegenüber den zuständigen Behörden geregelt werden. Darüber hinaus muss die Durchführung bestimmter Vollzugsaufgaben gebündelt werden.

Zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlicher Bezugnahme auf den ökologischen Landbau in der Kennzeichnung und Werbung für Erzeugnisse im Sinne der EG-Öko-Verordnung sind eigenständige Straf- und Bußgeldtatbestände erforderlich.

B. Lösung

Durch das Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus wird das Kontrollverfahren in weiten Teilen zugelassenen privaten Kontrollstellen übertragen, und es werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Kontrollstellen festgelegt. Die Durchführung bestimmter Vollzugsaufgaben wird beim Bund angesiedelt. Zur Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen der EG-Öko-Verordnung und dieses Gesetzes werden ferner Straf- und Bußgeldvorschriften eingeführt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8768 11.4.2002 Gesetzentwurf der Bunderegierung
14/8906 25.4.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze