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Informationsgesellschaftsstatistikgesetz

(Langtitel: Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft)

Vom 22.12.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 76 vom 30.12.2005.

Hier ist das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/40)

A. Ziel

Nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 143 S. 49) sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, jährlich ab 2006 für zunächst fünf Jahre statistische Ergebnisse für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) durch Unternehmen, Haushalte und natürliche Personen zu liefern. Die Verordnung stellt dabei lediglich einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung dieser Gemeinschaftsstatistiken dar. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie sich die nach der Verordnung an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) zu übermittelnden Daten beschaffen.

Die von den Europäischen Gemeinschaften geforderten statistischen Angaben zur Informationsgesellschaft liegen in Deutschland bislang weder auf Grund bestehender Bundesstatistiken noch aus sonstigen Quellen vor. Deutschland hat sich daher in den Jahren 2001 bis 2005 an entsprechenden Piloterhebungen von Eurostat beteiligt. Diese Erhebungen haben gezeigt, dass in Deutschland die erforderlichen Informationen im Rahmen freiwilliger Erhebungen bei Unternehmen, Haushalten und natürlichen Personen in ausreichender Qualität beschafft werden können. Die Pilotphase wird mit Ablauf des Jahres 2005 beendet sein. Die zu liefernden Daten müssen dann auf anderem Wege beschafft werden.

B. Lösung

Für die notwendige Fortführung der Erhebungen zur Informationsgesellschaft als Bundesstatistik ist nach § 5 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes eine gesetzliche Regelung erforderlich, die einen bestimmten Regelungsinhalt haben muss. Die EG-Verordnung allein ist als Rechtsgrundlage nicht ausreichend, da sie den vom Bundesstatistikgesetz geforderten Regelungsinhalt nicht vollständig abbildet.

Die EG-Verordnung sowie die dazugehörige Durchführungsverordnung sind im Hinblick auf den raschen Wandel im Bereich der Informationsgesellschaft sehr flexibel gehalten. Dieser Flexibilität soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf dadurch Rechnung getragen werden, dass Erhebungsmerkmale, Erfassungsbereich und Berichtszeitraum unter Bezugnahme auf die o. a. EG-Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. die entsprechenden Ablöseverordnungen festgelegt werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/40 03.11.2005 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/248 14.12.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie

Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze