Hier ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/1940)
AnzeigeA. Ziel
Am 1. Januar 2005 wurden durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu der einheitlichen Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengeführt. Da- mit wurde eine einheitliche bedürftigkeitsabhängige Leistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen, deren Verwaltungskompetenzen miteinander verzahnt wurden. Die Regelleistungen zum Lebensunterhalt und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden von der Bundesagentur für Arbeit, die sozialflankierenden Leistungen und die Leistungen für Unterkunft und Heizung von den Kommunen erbracht. Damit die Leistungen gebündelt aus einer Hand zur Verfügung gestellt werden können, arbeiten die beiden Träger nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Arbeitsgemeinschaften zusammen und erbringen ihre Leistungen einheitlich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 20. Dezember 2007 (BVerfGE 119, 331) entschieden, dass diese Form der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Die Rechtsgrundlage für diese Zusammenarbeit kann längstens bis zum 31. Dezember 2010 angewendet werden. Neben dieser Durchführungsform wurden 69 Kommunen im Rahmen einer Experimentierklausel durch Rechtsverordnung als eigenständige Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende anstelle der Bundesagentur für Arbeit zugelassen. Diese 69 Kommunen sind seit dem 1. Januar 2005 für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig (zugelassene kommunale Träger). Die Zulassung war auf der Grundlage des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II auf sechs Jahre befristet und läuft damit zum 31. Dezember 2010 aus.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz soll auf der Grundlage des vom Bundeskabinett am 31. März 2010 beschlossenen Entwurfs einer Grundgesetzänderung (Artikel 91e GG) sichergestellt werden, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Agenturen für Arbeit und Kommunen fortgesetzt werden kann. Die Erbringung der Leistungen aus einer Hand wird damit auch zukünftig sichergestellt. Die Träger Bundesagentur für Arbeit und Kommunen werden im Regelfall die Aufgaben in gemeinsamen Einrichtungen wahrnehmen. Der Entwurf baut damit auf den Erfahrungen der Zusammenarbeit auf und entwickelt diese im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter. Gleichzeitig sollen die Grund-
lagen für Verbesserungen in der Qualität der Leistungserbringung geschaffen werden.
Die zugelassenen kommunalen Träger sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Aufgaben unbefristet wahrzunehmen, wobei kommunalen Neugliederungen Rechnung zu tragen ist. Darüber hinaus sollen auf Antrag weitere kommunale Träger zugelassen werden. Diese Form der Durchführung durch kommunale Träger soll jedoch die Ausnahme bleiben. Entsprechend der zugrunde liegenden grundgesetzlichen Vorschrift soll die Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger ein Viertel der zum Antragszeitpunkt bestehenden Aufgabenträger bezogen auf das gesamte Bundesgebiet nicht überschreiten.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
17/1940 | 07.06.2010 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/2057 | 15.06.2010 | Unterrichtung durch die Bundesregierung |
17/2061 | 11.06.2010 | Unterrichtung über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 21. Mai bis 10. Juni 2010) |
17/2188 | 16.06.2010 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
17/2190 | 16.06.2010 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):