Hier ist das Gesetz zur Änderung von wegerechtlichen Vorschriften im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3982)
AnzeigeA. Ziel
Das im 9. Abschnitt des Bundeswasserstraßengesetzes geregelte Kreuzungsrecht führt dazu, dass beim Zusammentreffen einer Ersatzinvestition (Neubau einer Brücke im Wege der Unterhaltung) mit einem Änderungsverlangen des anderen Kreuzungsbeteiligten zugunsten seines Verkehrsweges dieser die gesamten Kosten der Maßnahme trägt, wohingegen der Unterhaltungspflichtige von den Erneuerungskosten entlastet wird. Der andere Kreuzungsbeteiligte verzichtet daher in der Praxis häufig auf sein Änderungsverlangen mit der Folge, dass Kreuzungsbauwerke neu errichtet werden, die den aktuellen Verkehrsbedürfnissen nicht entsprechen.
B. Lösung
Die maßgeblichen Kreuzungsvorschriften sollen flexibler gestaltet werden, indem im Bundeswasserstraßengesetz ein Vorteilsausgleich wie im Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) eingeführt wird. Der die Änderung veranlassende Kreuzungsbeteiligte erhält dann die ersparten Unterhaltungskosten erstattet. Bei dieser Gelegenheit sollen einige weitere Vorschriften und die Anlage zum Bundeswasserstraßengesetz überwiegend redaktionell geändert werden. Ferner wird jeweils im Bundeswasserstraßengesetz, im Bundesfernstraßengesetz und im Eisenbahnkreuzungsgesetz die Möglichkeit geschaffen, in der Rechtsverordnung über die Berechnung und Zahlung von Ablösungsbeträgen ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung der Verordnung einzuführen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/3982 | 20.10.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/4468 | 3.12.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):