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Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes

Vom 16.8.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 58 vom 20.8.2002.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8231)

A. Ziel

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 vom 7. Dezember 1995 (Umweltauditgesetz) von 1995 an die Vorgaben der neuen EG-Öko-Audit-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001) angepasst. Die geänderte EG-Verordnung (EMAS II) ist in all ihren Teilen verbindlich und gilt seit dem 27. April 2001 in jedem Mitgliedstaat. Wie die ursprüngliche Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 enthält auch die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 bezüglich der Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, der Aufsicht über deren Tätigkeit und der Eintragung der geprüften Organisationen in das Register kein unmittelbar ausführungsfähiges Recht und bedarf insoweit der Ausfüllung durch Regelungen in den Mitgliedstaaten.

Ein zusätzlicher Änderungsbedarf ergibt sich aus den praktischen Erfahrungen mit dem seit 1995 geltenden Umweltauditgesetz und aus einem vorliegenden Mahnschreiben der EU-Kommission hinsichtlich des zurzeit geltenden Erfordernisses einer deutschen zustellungsfähigen Anschrift von Umweltgutachtern, die in anderen EU-Staaten zugelassen sind und in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden wollen.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetz werden zunächst die Regelungsaufträge der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die Regelung zum Prüfungsstoff bei der Zulassung etwa wurde an die geänderten Vorgaben der EG-Verordnung angepasst; zum Prüfungsstoff gehören in Zukunft auch Fragestellungen einer nachhaltigen Entwicklung in Bezug auf den beantragten Zulassungsbereich. Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen werden entsprechend den Rahmenvorgaben der EG-Verordnung zukünftig nicht mehr alle drei, sondern alle zwei Jahre der so genannten Regelaufsicht unterzogen. Im 2-Jahres-Rhythmus wird überprüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen fortbestehen und anhand der schriftlichen Begutachtungsunterlagen kontrolliert, ob die Qualität der durchgeführten Begutachtungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 genügt. Ferner werden die in der bisherigen Vollzugspraxis bei der Aufsicht über Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen bereits etablierten Aufsichtsmittel der Geschäftsstellenprüfung und der praktischen Überprüfung während der Begutachtung des Standortes einer Organisation (sog. Witnessaudit) ausdrücklich im Gesetz geregelt. Die Anforderung der Einhaltung der Umweltvorschrif-

ten als Voraussetzung für die Eintragung und den Verbleib einer Organisation in dem öffentlich EU-weit geführten Register wird durch die Einführung einer Pflicht der registerführenden Stelle zur Abfrage bei den zuständigen Vollzugsbehörden anlässlich der regelmäßigen Erneuerung der Eintragung gestärkt. Die genannten Vorschriften zielen auf die Sicherung der Qualität des EG-Öko-Audits ab und sind vor allem im Rahmen der Deregulierungsdiskussion von Bedeutung. Das Registrierungssystem wird darüber hinaus an die geänderte Anforderung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 angepasst, wonach zukünftig nicht mehr Standorte, sondern "Organisationen" an EMAS teilnehmen und registriert werden können, so dass mehrere Standorte, z. B. eines Unternehmens oder einer Behörde, eine gemeinsame Registrierung erhalten können.

Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung werden zukünftig nach Ablauf einer Übergangsfrist nur noch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einem Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation gutachterlich tätig werden können. Dies entspricht dem Konzept der EG-Verordnung, nach der Einzelpersonen, die selbständig gutachterlich tätig sind, über die volle Qualifikation eines Umweltgutachters verfügen müssen oder, falls dies nicht der Fall ist, nur als Mitglied eines Teams einer Umweltgutachterorganisation tätig werden dürfen. Ferner wird die Möglichkeit der Anerkennung von Lehrgängen und sonstigen Qualifikationsnachweisen als Fachkenntnisnachweis abgeschafft, da die entsprechende Regelung ohne Praxisrelevanz geblieben ist. Schließlich wird die Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen gegen Entscheidungen der Zulassungsstelle auf das insofern der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterstellte Bundesverwaltungsamt übertragen, da es sich hierbei nicht um eine originär ministerielle Aufgabe handelt.

Die Verpflichtung ausländischer Umweltgutachter, in Deutschland eine zustellungsfähige Adresse nachzuweisen, wird abgeschafft und durch eine Regelung ersetzt, die die Zustellung an die ausländische Adresse regelt. Mit dieser Regelung wird auf einen entsprechenden Vorwurf der EU-Kommission hinsichtlich der geltenden Regelung reagiert.

Neben der Änderung des Umweltauditgesetzes sind auch die UAG-Gebührenverordnung sowie die UAG-Zulassungsverfahrensverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 anzupassen. Die Bundesregierung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden die Verfahren zur Änderung dieser Verordnungen parallel zum Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Umweltauditgesetzes betreiben.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8231 13.2.2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/8521 13.3.2002 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
14/8891 24.4.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze