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Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes

Vom 5.6.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 34 vom 12.6.2002.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/3830)

A. Ziel

Archivakten, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen (§ 2 Abs. 4 Bundesarchivgesetz), dürfen nach § 5 Abs. 3 Bundesarchivgesetz erst 80 Jahre nach Entstehen benutzt werden. Die meisten Länder haben sich in ihren Archivgesetzen an diese Schutzfrist gebunden, so dass für entsprechendes Archivgut in Landes- und Kommunalarchiven dieselbe Schutzfrist gilt. Diese Frist, die bisher nicht verkürzt werden kann, behindert die zeitgeschichtliche Forschung erheblich. Zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der jüngeren und jüngsten Vergangenheit, insbesondere der Zeit des Nationalsozialismus und der ersten Nachkriegsjahre sind in den zurückliegenden Jahren zunehmend derartige Akten zu Forschungen über die verschiedensten Aspekte der nationalsozialistischen Diktatur nachgefragt worden. In vielen Fällen war eine Benutzungsgenehmigung, wenn überhaupt, nur unter äußerst restriktiven Einschränkungen möglich. Nicht selten waren die Einschränkungen derart restriktiv, dass die Benutzungsgenehmigung für den Antragsteller und sein Forschungsprojekt wertlos war. Die zeitgeschichtliche Forschung ist gleichwohl häufig auf diese Unterlagen angewiesen.

B. Lösung

Ziel des Gesetzentwurfs ist, die Zugänglichkeit zu Archivgut, das bundesrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften und deswegen der überaus langen Schutzfrist von 80 Jahren unterliegt, durch Einführung der bisher nicht vorhandenen Möglichkeit zur Verkürzung dieser Frist vor allem für wissenschaftliche Zwecke zu erleichtern. Die vorgesehene Verkürzungsmöglichkeit um 30 Jahre, also von 80 auf 50 Jahre, erscheint vertretbar. Sie trägt sowohl dem Anliegen der Wissenschaft als auch dem durch die Geheimhaltungsvorschriften dokumentierten Schutzbedürfnis für die Akteninhalte in angemessenem Umfang Rechnung. Mit der Möglichkeit, langfristig gesperrtes Archivgut vor Ablauf der regulären Schutzfrist nutzen zu können, wird die Quellengrundlage der zeitgeschichtlichen Forschung in wichtigen Bereichen erweitert und damit die Forschung ganz wesentlich gefördert.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/3830 6.7.2000 Gesetzentwurf des Bundesrates
14/6915 17.9.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze