Hier ist das Fünftes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1657)
AnzeigeA. Ziel
Gemäß § 4 des Fernstraßenausbaugesetzes ist der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen jeweils nach Ablauf von 5 Jahren unter besonderer Beachtung der Belange der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus zu überprüfen. Dies ist im Rahmen der Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplans geschehen. Der geltende Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen soll daher an die Verkehrsentwicklung angepasst werden.
§ 6 Fernstraßenausbaugesetz, mit dem die Möglichkeit geschaffen wird, von den Festsetzungen des Bedarfsplans bei unvorhergesehenem Verkehrsbedarf abzuweichen, ist insofern unklar formuliert, als dies nur als verkehrlicher Mehrbedarf verstanden werden kann. Eine Abweichung vom Verkehrsbedarf ist jedoch auch anzunehmen, wenn sich die Verkehrsentwicklung bei einzelnen Projekten nicht in dem Umfang einstellt, wie sie prognostiziert wurde.
B. Lösung
Der neue Bedarfsplan tritt durch dieses Gesetz an die Stelle des bisherigen Bedarfsplans.
§ 6 Fernstraßenausbaugesetz wird dahin gehend konkretisiert, dass nunmehr auch der Fall des so genannten negativen Verkehrsbedarfs ausdrücklich geregelt wird.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/1657 | 2.10.2003 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/1803 | 22.10.2003 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates) |
15/3412 | 18.6.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):