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Fünftes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Vom 4.10.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 54 vom 15.10.2004.

Hier ist das Fünftes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1657)

A. Ziel

Gemäß § 4 des Fernstraßenausbaugesetzes ist der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen jeweils nach Ablauf von 5 Jahren unter besonderer Beachtung der Belange der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus zu überprüfen. Dies ist im Rahmen der Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplans geschehen. Der geltende Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen soll daher an die Verkehrsentwicklung angepasst werden.

§ 6 Fernstraßenausbaugesetz, mit dem die Möglichkeit geschaffen wird, von den Festsetzungen des Bedarfsplans bei unvorhergesehenem Verkehrsbedarf abzuweichen, ist insofern unklar formuliert, als dies nur als verkehrlicher Mehrbedarf verstanden werden kann. Eine Abweichung vom Verkehrsbedarf ist jedoch auch anzunehmen, wenn sich die Verkehrsentwicklung bei einzelnen Projekten nicht in dem Umfang einstellt, wie sie prognostiziert wurde.

B. Lösung

Der neue Bedarfsplan tritt durch dieses Gesetz an die Stelle des bisherigen Bedarfsplans.

§ 6 Fernstraßenausbaugesetz wird dahin gehend konkretisiert, dass nunmehr auch der Fall des so genannten negativen Verkehrsbedarfs ausdrücklich geregelt wird.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1657 2.10.2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/1803 22.10.2003 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates)
15/3412 18.6.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze