Durch das Gesetz bekam die Praxis vieler WasserverbÄnde, rückwirkende SatzungsÄnderungen zu beschließen, eine gesetzliche Grundlage, nachdem das OVG Lüneburg sie für unzulÄssig erklÄrt hatte. Die verfassungsrechtlichen Schranken der rückwirkenden NormÄnderung werden durch das Gesetz freilich nicht berührt.
Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8223)
AnzeigeA. Ziel
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. Januar 1998 sind die vielfach praktizierten rückwirkenden Satzungsänderungen von Wasser- und Bodenverbänden obwohl in den verfassungsrechtlichen Grenzen zur Rückwirkung zulässig mit dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) nicht vereinbar. Nur durch eine Änderung dieser Vorschrift kann die durch das Gerichtsurteil entstandene Gefahr unkalkulierbarer Beitragsausfälle für die Verbände beseitigt werden.
B. Lösung
Der Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG wird angepasst, so dass auch eine rückwirkende Änderung von Satzungen gesetzlich zulässig ist.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
14/8223 | 11.2.2002 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/8615 | 20.3.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):