Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4735)
AnzeigeA. Ziel
Seit der Verabschiedung des Öko-Landbaugesetzes vom 10. Juli 2002 hat die Europäische Gemeinschaft die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus weiterentwickelt. Am 24. Februar 2004 hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 65 S. 1) weitreichende Änderungen für die Gestaltung des Kontrollsystems im ökologischen Landbau beschlossen. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission für die Verwendung von Saatgut im ökologischen Landbau und für die Kennzeichnung von Futtermitteln, die für eine Verwendung im ökologischen Landbau bestimmt sind, Durchführungsvorschriften erlassen. Die Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie die Erfahrungen und Erkenntnisse aus der bisherigen Anwendung des Öko-Landbaugesetzes machen eine Änderung des Öko-Landbaugesetzes notwendig.
B. Lösung
Die Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes werden an die geänderten EG-rechtlichen Vorschriften angepasst. Der Anwendungsbereich des Öko-Landbaugesetzes wird auf die erweiterten gemeinschaftlichen Durchführungsvorschriften ausgedehnt. Zur Ahndung von Verstößen gegen die erweiterten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen werden neue Straf- und Bußgeldtatbestände eingeführt. Durch die Aufnahme einer Ausnahmeregelung wird von der gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, Einzelhändler unter bestimmten Bedingungen von den ab 1. Juli 2005 geltenden Melde- und Kontrollvorschriften für Händler auszunehmen. Des Weiteren sollen die Informationspflichten beim Verfolgen von Verdachtsfällen präzisiert und Vorschriften für eine effektivere Zusammenarbeit der Kontrollstellen sowie für eine verbesserte Feststellung der Echtheit von am Markt befindlichen Öko-Produkten eingeführt werden. Durch eine Ergänzung der Zulassungsbestimmungen für Kontrollstellen und die Einführung einer Begrenzung der Geltungsdauer von Altgenehmigungen für die Vermarktung von Drittlanderzeugnissen soll Erfordernissen aus den bisher gesammelten Erfahrungen bei der Durchführung des Öko-Landbaugesetzes Rechnung getragen werden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
15/4735 | 26.1.2005 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/4951 | 23.2.2005 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):