Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/2989)
AnzeigeA. Ziel
Mit dem Gesetz werden die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes an die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über die einheitliche europäische Fahrerbescheinigung für den Einsatz von Fahrpersonal aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums sind, im grenzüberschreitenden gewerblichen Stra- ßengüterverkehr und im Kabotageverkehr angepasst und damit die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Ausgabe der Fahrerbescheinigung geschaffen. Das Gesetz regelt ferner die Vorschriften über die von einem Unternehmer des gewerblichen Straßengüterverkehrs abzuschließende Haftpflichtversicherung neu.
Weiter werden die Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Freistellung land- und forstwirtschaftlicher Sonderverkehre von den Vorschriften des Güterkraftverkehrs verbessert.
Schließlich sind redaktionelle Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderlich, da am 1. Juni 2002 das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße in Kraft getreten ist.
B. Lösung
Durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2003 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ab dem 19. März 2003 eine einheitliche europäische Fahrerbescheinigung einzuführen. Die Fahrerbescheinigung wird Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs auf Antrag erteilt, die nachweisen müssen, dass sie Fahrpersonal aus Staaten, die nicht der Europäischen Union/dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, gemäß den in ihrem Niederlassungsstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften beschäftigen. Durch die Anpassung der §§ 7b und 7c des Güterkraftverkehrsgesetzes an die europäische Rechtslage werden die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Ausgabe der Fahrerbescheinigung geschaffen. Die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften werden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 eingestellt.
Die Vorschrift des § 7a des Güterkraftverkehrsgesetzes, die die Verpflichtung eines Unternehmers zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung regelt, begegnet in ihrer jetzigen Fassung materiell-rechtlichen Bedenken. Mangels ausdrücklicher Bestimmung der Höhe der Mindestversicherungssumme und genauer Umschreibung der vom Versicherer zu übernehmenden Gefahr führt die Vorschrift zu Rechtsanwendungsproblemen. Da die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bußgeldbewehrt ist, ist eine Neufassung geboten, die die genannten Bedenken ausräumt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/2989 | 28.4.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/3257 | 28.5.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):