Hier ist das Erstes Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3678)
AnzeigeA. Ziel
Mit dem Betreibervertrag aus dem Jahr 2002 ist das Betreiberkonsortium Toll Collect mit der Errichtung, der Finanzierung und dem Betrieb eines Mauterhebungssystems in Deutschland beauftragt worden. Entsprechend dieser Vereinbarung wurde in § 2 der Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) der 31. August 2003 als Termin des Starts der Mauterhebung aufgenommen. Auf Grund von technischen Problemen, die bei der Errichtung des Mautsystems durch das Betreiberkonsortium entstanden sind, konnte ein verfassungskonformer Start der Mauterhebung zu diesem Termin nicht sichergestellt werden. Nachdem das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Toll Collect am 19. Februar 2004 wegen nicht hinnehmbarer Forderungen zu Lasten des Bundes eine Kündigungsanzeige übermittelt hatte, konnten mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 29. Februar 2004 die Voraussetzungen zur Fortsetzung des Projektes mit dem Betreiberkonsortium geschaffen werden. Diese Vereinbarung ist durch eine notariell beurkundete Umsetzungsvereinbarung am 23. April 2004 umgesetzt worden.
Um Rechtssicherheit für Wirtschaft und Verwaltung zu schaffen, ist es erforderlich, die aus § 2 Lkw-Maut-Verordnung resultierende Pflicht zur Mauterhebung ab dem 31. August 2003 zu beseitigen.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz wird die aus § 2 Lkw-Maut-Verordnung resultierende Pflicht zur Mauterhebung ab dem 31. August 2003 beseitigt. Die Rechtsverordnungsermächtigung des § 12 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) ist durch die Festlegung des Starttermins 31. August 2003 in § 2 Lkw-Maut-Verordnung verbraucht. Anstelle des Erlasses einer neuen Verordnungsermächtigung wird mit diesem Gesetz der Starttermin aus der Lkw-Maut-Verordnung gestrichen und eine Regelung zur Festsetzung eines neuen Starttermins in das ABMG selbst aufgenommen.
Weiterhin wird mit dem Änderungsgesetz neben einigen kleineren inhaltlichen Änderungen eine Klarstellung vorgenommen, dass der vom Bundesamt für Güterverkehr mit der Errichtung und dem Betrieb des Mauterhebungssystems beauftragte Betreiber bei dem Einzug der vom Mautschuldner zu zahlenden Maut auch privatrechtlich tätig werden kann.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/3678 | 6.9.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/3822 | 29.9.2004 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
15/3819 | 29.9.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):