Hier ist das EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3679)
AnzeigeA. Ziel
1. Die Grundregeln für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sind durch die Richtlinie 77/799/EWG vom 19. Dezember 1977 (ABl. EG Nr. L 336 S. 15) Amtshilfe-Richtlinie gelegt worden. Diese Richtlinie ist durch die Richtlinie 2003/93/EG vom 7. Oktober 2003 (ABl. EU Nr. L 264 S. 23) in ihrem Anwendungsbereich geändert (Erweiterung auf die Steuern auf Versicherungsprämien, Streichung der Umsatzsteuer) und durch die Richtlinie 2004/56/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70) zur weiteren Verbesserung des Auskunftsaustausches angepasst worden. Die Amtshilfe-Richtlinie ist durch das EG-Amtshilfe-Gesetz in innerstaatliches deutsches Recht umgesetzt worden. Änderungen der Amtshilfe- Richtlinie erfordern entsprechende Änderungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes. Die Richtlinie 2003/93/EG war zum 31. Dezember 2003 und die Richtlinie 2004/56/EG ist zum 1. Januar 2005 in nationales Recht umzusetzen.
2. Der Rat der Europäischen Union hat am 7. Oktober 2003 die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU 2003 Nr. L 264 S. 1) angenommen. Ziel der Verordnung ist die Verbesserung und Intensivierung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 werden die bisherigen Rechtsgrundlagen (Richtlinie 77/799/EWG und Verordnung (EWG) Nr. 218/92) für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Umsatzsteuer in einem einheitlichen Rechtsakt zusammengefasst. Die Verordnung (EG) 1798/2003 ist zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten und ist unmittelbar geltendes Recht.
3. Die vom Rat der Europäischen Union verabschiedete Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) war zum 1. Januar 2004 in nationales Recht umzusetzen. Mit der Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) im Folgenden Richt-
linie 2004/66/EG wurde die Richtlinie wegen der am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten geändert. Mit der Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 S. 33) wurde die Richtlinie 2003/49/EG insoweit geändert, als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten anwenden können. Die Richtlinie 2003/49/EG ist Teil eines Steuerpakets, das auch darauf gerichtet ist, den schädlichen Steuerwettbewerb in der Europäischen Union einzudämmen. Die anderen Teile dieses Pakets sind der Verhaltenskodex über die Unternehmensbesteuerung und die sog. Zins-Richtlinie.
B. Lösung
1. Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes: Durch die Richtlinie 2003/93/EG wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/799/EWG vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern auf die Steuern auf Versicherungsprämien erweitert und gleichzeitig die Umsatzsteuer aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Durch die Richtlinie 2004/56/EG werden simultane Prüfungen in mehreren Mitgliedstaaten mit dem Ziel des Austausches der dabei erlangten Informationen sowie Amtshilfe bei der Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen ermöglicht. Außerdem wird die Amtshilfe durch Abkürzung einiger Verfahrensschritte und Klarstellung einiger Bestimmungen zur Vermeidung unterschiedlicher Auslegung verbessert.
2. Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer: Auf Grund der Zusammenfassung der bisher auf Gemeinschaftsebene bestehenden Regelungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Umsatzsteuer in der neuen Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 sind insbesondere redaktionelle Änderungen (Verweisungen auf die neue Rechtsgrundlage) erforderlich.
3. Umsetzung der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie: Durch eine wirksame Vermeidung der Doppelbesteuerung und durch stringente verfahrensmäßige Regelungen wird der Zins- und Lizenzgebührenfluss zwischen verbundenen Unternehmen erleichtert. Nach der Richtlinie 2003/49/EG und den Richtlinien 2004/66/EG und 2004/76/EG darf im Staat des Vergütungsschuldners, der regelmäßig der Quellenstaat ist, auf die Zahlungen keine Quellensteuer mehr erhoben werden, so dass eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen ist. Abweichend hiervon können nach der Richtlinie 2003/49/EG und der Richtlinie 2004/76/ EG Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, die Slowakei, Spanien und die Tschechische Republik für eine Übergangszeit noch Quellensteuern erheben. Die materiellen Bestimmungen der Richtlinien werden durch Verfahrensregelungen begleitet, die eine rasche und effektive Entlastung von Quellensteuern sicherstellen sollen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/3679 | 6.9.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/3788 | 27.9.2004 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates) |
15/3820 | 29.9.2004 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
15/3827 | 29.9.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
15/3845 | 30.9.2004 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):