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Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit

In der Fassung vom 22.8.2006, zuletzt geändert am 15.9.2006.

Rechtsbereich: Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft, Fischerei      FNA Nr. 7831-1-53-2

Diese Verordnung legt das (deutsche) Gebiet fest, aus dem wegen des aktuellen Ausbruchs der Blauzungenkrankheit in Deutschland, Belgien und den Niederlanden keine Schafe, Ziegen und Rinder verbracht werden dürfen und legt weitere Beschränkungen sowie Ausnahmen fest.

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